IPV erklärt
Um Personen und Haushalte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen zu entlasten, entrichten Bund und Kantone individuelle Prämienverbilligungen.
Hierfür bezahlt der Bund den Kantonen jährlich einen Beitrag. Dieser beträgt 7.5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Damit erhöht der Bund seinen Beitrag automatisch, wenn die Kosten der OKP und damit die Prämien steigen.
Gleichzeitig hat der Kanton Zürich von Gesetzes wegen zusätzlich im Vierjahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent des Bundesbeitrags auszubezahlen. Für das Jahr 2025 hat der Regierungsrat den Kantonsbeitrag auf 92 Prozent des Bundesbeitrags festgesetzt.
Damit stehen dem Kanton Zürich im Jahr 2025 1.3 Mrd. Franken (Bund und Kanton) für Prämienverbilligungen zur Verfügung.
Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligungen?
Ob jemand Anspruch auf Prämienverbilligung hat, hängt von vier Faktoren ab:
- Wohnsitz im Kanton Zürich
- massgebendes Einkommen
Das massgebende Einkommen orientiert sich an den Familienverhältnissen sowie an der Prämienregion
(Einkommensgrenzen 2025). - steuerbares Gesamtvermögen
Für das steuerbare Vermögen gelten folgende Vermögensobergrenzen:- Alleinstehende: 150’000 Franken
- Verheiratete und Alleinerziehende: 300’000 Franken
- Familienverhältnisse
Wie hoch sind die Prämienverbilligungen?
Die Höhe der Prämienverbilligung hängt ab
- vom massgebenden Einkommen;
- vom Eigenanteil;
Der Eigenanteil ist ein gewisser Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämie aufwenden müssen und der sicherstellen soll, dass jede Person höchstens den gleichen Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens für die Krankenkassenprämie bezahlt. Der Prozentsatz ist variabel und wir jedes Jahr im Herbst vom Regierungsrat so festgelegt, dass die für die IPV zur Verfügung stehenden Mittel voraussichtlich ausgeschöpft werden (2025: 7.6 Prozent für Verheiratete / 6.1 Prozent für Alleinstehende und Alleinerziehende). - von der Referenzprämie.
Die Referenzprämie im Kanton Zürich beträgt 60 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie.
Was sieht die Gesetzesänderung vor?
Gemäss geltendem Gesetz muss der Kanton Zürich im Vierjahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent des Bundesbeitrags ausbezahlten. Eine Mehrheit des Kantonsrats will diese 80 Prozent auf 100 Prozent des Bundesbeitrags erhöhen und Artikel 24 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) wie folgt ändern:
- heute: Der Kantonsbeitrag beträgt im Vierjahresdurchschnitt mindestens 80% des voraussichtlichen Bundesbeitrags gemäss Art. 66 KVG. Der Regierungsrat legt den Kantonsbeitrag fest.
- neu: Der Kantonsbeitrag beträgt im Vierjahresdurchschnitt mindestens 100% des voraussichtlichen Bundesbeitrags gemäss Art. 66 KVG. Der Regierungsrat legt den Kantonsbeitrag fest.
Welches sind die finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung?
Die Gesetzesänderung hätte jährliche Mehrkosten von ± 50 Mio. Franken zur Folge.
| Jahr | Bundesbeitrag | Kantonsbeitrag 92% | Kantonsbeitrag 100% | IPV-Erhöhung |
| 2024 | 569.7 | 524.1 | 569.7 | + 45.6 |
| 2025 | 595.9 | 548.2 | 595.9 | + 47.7 |
| 2026 | 619.3 | 569.8 | 619.3 | + 49.5 |
| 2027 | 646.5 | 594.8 | 646.5 | + 51.7 |
| Beträge in Mio. Franken | ||||
- Zusammenfassend: Zielgerichtete individuelle Prämienverbilligungen (IPV) sind sinnvoll und entlasten Personen und Haushalte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen.
- Aber: Die vom Kantonsrat vorgesehene IPV-Erhöhung um 50 Mio. Franken pro Jahr…
- … subventioniert nur Gutverdiener;
- … ist teure Pflästerlipolitik;
- … schwächt die Eigenverantwortung;
- … greift der geplanten Verbesserung des IPV-Systems vor;
- … ist respektlos gegenüber dem Volkswillen.